BK Design – Berufskolleg Foto und Medien

DAS Berufskolleg für Fotografie und digitale Medien

 

In nur zwei Jahren zur Berufsausbildung mit Fachhochschulreife

Absolventen des Berufskollegs Foto und Medien können in allen Bereichen der Medienherstellung und Medienbearbeitung, speziell auch in der Fotografie, tätig werden. Sie erwerben bei uns die dazu erforderlichen Fähigkeiten im Bereich der Bildaufnahme- und Bildverarbeitungstechnik. Videoschnitt, Animation und Screendesign stehen ebenso im Lehrplan.
Die Fachhochschulreife kann dazu erworben werden, damit ist der Weg für ein späteres Studium bereitet.

Unser großzügiges und modernes Fotostudio steht unseren Schülern dabei zur Verfügung. Fotografische Aufnahmen aller Art lernen Sie technisch und gestalterisch zu planen und durchzuführen.

Unsere Schüler*Innen erhalten Apple Laptops, auf denen branchenübliche stets aktuelle Software installiert ist. Nach erfolgreichem Abschluss wird das Laptop den Absolventen überlassen.

Die Ausstattung der Schule befindet sich auf dem neuesten Stand der Technik und gewährleistet eine praxisnahe Entwicklung der notwendigen technischen Fähigkeiten.

Die schulische Berufsausbildung im Berufskolleg Foto und Medien in Kombination mit der Fachhochschulreife bietet die Möglichkeit den Notendurchschnitt der Fachhochschulreife mit Fächern zu verbessern, die den eigenen Interessen entsprechen. Hört sich interessant an? Fragen Sie nach, wir beraten Sie gerne:
0711 – 217439 – 75

Es gelten die Schulferien des Landes Baden-Württemberg.

Fachhochschulreife

Mit dem angebotenen Zusatzunterricht in Englisch, Mathematik und Deutsch kann – wenn gewünscht – die Fachhochschulreife erworben werden. Sie ist für alle Fachbereiche gültig. Damit ist der Weg frei zum Bachelor oder Master.

Voraussetzung

Aufnahmebedingung ist die mittlere Reife. Möglich sind folgende Voraussetzungen:

1. Abschlusszeugnis der 10. Klasse einer Hauptschule (Werkrealschule)

2. Realschulabschluss

3. Versetzungszeugnis in die Klasse 11 eines Gymnasiums (G9)

4. Versetzungszeugnis in die Klasse 10 eines Gymnasiums (G8) oder einem anderen als gleichwertig anerkanntem Zeugnis, das den mittleren Bildungsabschluss bescheinigt.

Staatlich anerkannte Abschlüsse

Der berufsqualifizierende Abschluss „Staatlich geprüfter foto- und medientechnischer Assistent“ ermöglicht den Absolventen einen direkten Berufseinstieg. Die Medienbranche bietet hier vielfältige Möglichkeiten, vor allem in der Region Stuttgart. Mögliche Arbeitgeber sind Fotografen, Fotostudios, Werbeagenturen, Verlage, Druckereien, Druckvorstufe,
Designbüros und Betriebe mit einer Inhouse-Werbeagentur.

Die erworbene Fachhochschulreife berechtigt zu einem Studium an einer Fachhochschule in Baden-Württemberg. Sie ist nicht an einen bestimmten Studiengang gebunden. Das bereits erworbene Wissen kann in Form eines gestalterischen Studiengangs vertieft werden, oder man studiert einen fachfremden Studiengang (bspw. BWL). So hat man die Möglichkeit das spätere berufliche Spektrum nochmals deutlich zu erweitern.

Kosten

Unser monatliches Schulgeld von 310 Euro beinhaltet ein attraktives und transparentes Gesamtpaket, das keine Wünsche offen lässt. Das erste Schuljahr ist von der Schulgeldzahlung befreit. Es beinhaltet ab dem 2. Schuljahr:

  • die Kosten für den Pflichtschulbetrieb und Förderunterricht
  • umfangreiches Fotoequipment, es wird keine eigene Kamera benötigt
  • ein aktuelles Apple Laptop als Arbeitsgerät für Schule und zuhause im Rahmen der Ausbildungszeit von 24 Monaten. Das Gerät kann am Ausbildungsende in den Besitz der Schüler*innen übergehen.
  • das vollständige, branchenübliche Software Paket von Adobe und darüberhinaus zusätzliche Software von anderen Herstellern
  • Microsoft Office 365 Paket inkl. 1 TB Cloudspeicher
  • diverse Materialkosten und Kopiergebühren.
  • nette Lehrer 🙂

 

Fördermöglichkeiten

BAföG-Förderung ist möglich.

Besucht Ihr Kind eine kostenpflichtige Schule, dann können Sie bis zu
30 Prozent der Kosten steuerlich geltend gemacht werden.

Informieren Sie sich über weitere Fördermöglichkeiten im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs.

Vereinbaren Sie einen Termin mit uns unter 0711 21743975 oder per
E-Mail: designschulen-stuttgart@kbw-gruppe.de

Schulvertrags­bedingungen

1. Zielsetzung der Schule

Die privat geführten Schulen des Schulträgers dienen nach Maßgabe des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Baden-Württemberg der öffentlichen Aufgabe, als Ersatzschule das Schulwesen des Landes zu bereichern. Die Schule ergänzt das Angebot freier Schulwahl und fördert das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts.

2. Vertragsparteien

2.1. Der Schulvertrag kommt mit dem Schulträger, einem oder beiden gesetzlichen Vertretern des Schülers (nachfolgend: „Erziehungsberechtigte“) sowie dem Schüler zustande. Sofern der Schüler das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird er bei Abschluss des Schulvertrages durch die Erziehungsberechtigten vertreten.

2.2. Vollendet der Schüler nach Abschluss des Schulvertrages das 18. Lebensjahr, wird der Schulträger den Schüler auffordern, die Erklärung nach Ziffer 12 persönlich abzugeben.

2.3. Haben beide Erziehungsberechtigte den Vertrag in Schrift- oder Textform unterzeichnet, wirken Erklärungen der Schule für beide Erziehungsberechtigte, auch wenn sie nur einem gegenüber abgegeben wurden. Nach Vollendung des 18. Lebensjahrs durch den Schüler und Fortführung des Schulvertrags gemäß Ziffer 2.2 können Erklärungen der Schule auch gegenüber dem Schüler abgegeben werden. Dies gilt auch für eine Kündigung dieses Vertrags.

3. Vertragsbeginn und Laufzeit

3.1 Die Aufnahme des Schülers in eine bestimmte Jahrgangsstufe steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Schüler die Bedingungen erfüllt, die für die entsprechende Jahrgangsstufe der öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg gelten.

3.2 Die Laufzeit des Schulvertrags beträgt zunächst ein volles Schuljahr; bei Eintritt im Laufe eines Schuljahres bis zum Ende des laufenden Schuljahres (unterjähriger Eintritt). Schuljahre im Sinne dieses Vertrages beginnen am 1. August und enden am 31. Juli eines jeden Jahres. Das erste Schulhalbjahr im Sinne dieses Vertrages endet am 28. Februar (im Falle eines Schaltjahres am 29. Februar) eines jeden Schuljahres.

3.3 Die Laufzeit dieses Vertrages verlängert sich jeweils um ein weiteres volles Schuljahr, sofern dieser Vertrag nicht von mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende des ersten Schulhalbjahres oder zum Schuljahresende gekündigt wird.

3.4 Zur ordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 3.3 sind der Schulträger und die Erziehungsberechtigten, nach Vollendung des 18. Lebensjahres und Fortführung des Schulvertrags auch der Schüler selbst berechtigt.

3.5 Abweichend von Ziff. 3.2 kann die Laufzeit auf das erste Schulhalbjahr beschränkt werden (Aufnahme auf Probe). Bei der Aufnahme auf Probe entfallen die automatische Verlängerung nach Ziff. 3.3. sowie die ordentliche Kündigungsmöglichkeit nach Ziff. 3.4 des Vertrages. Die Aufnahme auf Probe kann durch den Schulträger auf das zweite Schulhalbjahr verlängert werden. Wird die Probezeit aufgehoben, finden Ziff. 3.2 bis 3.4 Anwendung; die Aufhebung bedarf der Schriftform.

3.6 Für gewählte Sonder- und Profilleistungen gelten Ziff. 3.1 bis 3.5 entsprechend; die Wahl der Sonder- und Profilleistungen erfolgt gesondert. Abweichend von Ziff. 3.3 beträgt die Kündigungsfrist für gewählte Sonder- und Profilleistungen zwei (2) Monate zum Schuljahresende.

4. Anmeldegebühr; Schulgeld; Gebühren

4.1 Sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus dem Schulvertrag treffen ausschließlich die Erziehungsberechtigten; dies gilt nicht im Fall von Ziff. 2.1 S. 2. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Schülers und Fortführung des Schulvertrags kann mit dem Schüler durch gesonderte Erklärung vereinbart werden, dass dieser mit den Erziehungsberechtigten gesamtschuldnerisch für die Zahlungsverpflichtungen aus dem Schulvertrag haftet.

4.2 Die Erziehungsberechtigten sind zur Zahlung einer Anmeldegebühr verpflichtet; im Fall von Ziff. 2.2 S. 2 ist der Schüler verpflichtet. Die Höhe der Anmeldegebühr ergibt sich aus dem Anmeldeformular und wird mit Vertragsunterzeichnung fällig.

4.3 Die Höhe des jährlichen Schulgeldes und die Zahlungsmodalitäten ergeben sich ebenfalls aus dem Anmeldeformular. Monatliche Raten sind am dritten Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Der Anspruch des Schulträgers auf Zahlung des jährlichen Schulgeldes entsteht auch bei der Vereinbarung von Ratenzahlung mit Beginn des Schuljahres in voller Höhe. Monatliche Raten sind während der gesamten Vertragsdauer, auch während unterrichtsfreier Zeiten, zu bezahlen. Im Falle des Zahlungsverzugs mit einer monatlichen Rate kann der Gesamtbetrag für das jeweilige Schuljahr in voller Höhe fällig gestellt werden.

4.4 Das jährliche Schulgeld darf durch den Schulträger für jedes Folgeschuljahr jeweils um bis zu 20 % erhöht werden, ohne dass es hierfür eines wichtigen Grundes bedürfte. Die Erhöhung darf nur erfolgen, wenn der Schulträger die Erziehungsberechtigen hierüber spätestens drei Monate vor Schuljahresende informiert.

4.5 Im Falle eines Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften.

4.6 Für Sonder- und Profilleistungen ist Abs. 1 und 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

5. Rechte und Pflichten des Schulträgers

Der Schulträger schafft in seiner Schule die Voraussetzungen, die zum Erreichen des Schul- und Klassenziels üblicherweise erforderlich sind; insbesondere sorgt er für einen geordneten Schulbetrieb und für Lehrkräfte, welche die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Unterrichtes erfüllen.

6. Rechte und Pflichten des Schülers

6.1 Der Schüler hat das Recht auf Unterricht nach dem von der jeweils zuständigen Behörde erlassenen Bildungsplan. Im Übrigen richtet sich Versetzung und Prüfungen nach der jeweils gültigen Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport.

6.2 Der Beginn des Schuljahres ist wie an den öffentlichen Schulen geregelt, ebenso sind die Ferien angeglichen.

6.3 Der Schüler muss an allen Unterrichtsstunden teilnehmen; ebenso an allen sonstigen schulischen Veranstaltungen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur allgemeinen Schulpflicht.

6.4 Eine Erkrankung ist dem Schulträger unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei längerer Erkrankung ist eine schriftliche Krankmeldung innerhalb von drei Tagen abzugeben. Die Erziehungsberechtigten tragen dafür Sorge, dass der Schüler am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt. Sie sind verpflichtet, den Schüler für den Schulbesuch in gehöriger Weise auszustatten.

6.5 Der Schüler ist verpflichtet, zu jedem Zeitpunkt die jeweils gültige Haus- und Schulordnung zu beachten. Die derzeit gültige Fassung der Hausordnung und der Schulordnung sind diesem Vertrag als Anlage beigefügt. Die Schule ist jederzeit zur Änderung der Haus- und Schulordnung berechtigt. Wesentliche Änderungen werden den Erziehungsberechtigten und dem Schüler gesondert mitgeteilt.

7. Haftung; Versicherung

7.1 Die Haftung des Schulträgers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schulträger haftet nicht für Diebstähle auf dem Schulgelände.

7.2 Der Schüler ist durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung versichert. Diese erstreckt sich grundsätzlich auf Unfälle während des Unterrichts einschließlich der Pausen und weiterer Veranstaltungen sowie auf dem Schulweg oder auf dem Weg von der Schule an einen Ort, an dem eine Schulveranstaltung stattfindet.

7.3 Die Haftung des Schülers richtet sich ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Erziehungsberechtigten haften für ein Verschulden des Schülers wie für eigenes Verschulden.

8. Rücktritt

8.1 Die Erziehungsberechtigten sind innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss dieses Schulvertrags, längstens jedoch bis 7 Tage vor Beginn des ersten, auf den Vertragsschluss folgenden Schuljahres zum Rücktritt berechtigt. Das Rücktrittsrecht nach S. 1 besteht nicht bei unterjährigem Eintritt.

8.2 Weitere Rücktrittsrechte bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

8.3 Die Anmeldegebühr wird im Falle eines Rücktritts nicht erstattet.

9. Außerordentliche Kündigung

9.1 Der Schulträger ist zur außerordentlichen fristlosten Kündigung berechtigt, wenn eine Klassenstärke von 14 Schülern zu Beginn eines Schuljahres nicht erreicht wird. Die Kündigung muss bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres zugegangen sein.

9.2 Darüber hinaus kann dieser Schulvertrag nur dann außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und es der kündigenden Partei unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nicht zuzumuten ist, weiterhin an dem Vertrag festzuhalten. Dies ist für den Schulträge insbesondere, aber nicht ausschließlich, dann der Fall, wenn

a) sich der Schüler in einen Gegensatz zum Verständnis und zu den Zielen des Schulträgers stellt oder sein Verhalten im Umgang mit den Mitschülern oder Lehrkräften die Regeln des Anstandes verletzt;

b) der Schüler den Schulbetrieb durch ein schwerwiegendes Fehlverhalten insgesamt unzumutbar beeinträchtigt;

c) der Schüler schwerwiegend gegen die jeweils geltende Schul- und Hausordnung oder gegen diesen Vertrag verstößt;

d) der Schüler Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes besitzt, verbraucht, einem anderen Gelegenheit zum Verbrauch verschafft oder gewährt oder mit Betäubungsmitteln Handel treibt;

e) der Schüler während des Schulbetriebs Alkohol konsumiert;

f) der Schüler Waffen bei sich führt;

g) der Schüler andere Mitschüler sexuell belästigt;

h) der Schüler wegen einer Straftat rechtskräftigt verurteilt oder wegen eines Verbrechens oder wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz angeklagt ist;

i) das außerschulische Verhalten des Schülers die Interessen des Schulträgers schädigt;

j) sich die Erziehungsberechtigen mit der Zahlung des nach diesem Vertrag geschuldeten Schulgeldes in Höhe von zwei monatlichen Raten in Verzug befinden.

9.3 Besteht der wichtige Grund bei einer gegenüber dem Schulträger ausgesprochenen Kündigung in der Verletzung einer Pflicht aus diesem Vertrag, ist diese außerordentliche fristlose Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.

9.4 Die außerordentliche fristlose Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der Schriftform.

9.5 Im Fall der außerordentlichen Kündigung ist das Schulgeld für den Monat, in dem die Kündigung wirksam wird, voll zu entrichten.

10. Automatische Beendigung des Schulvertrages

Dieser Schulvertrag endet automatisch ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ende des ersten Schulhalbjahres bzw. Schuljahres, in welchem der Schüler das angestrebte Ausbildungsziel erreicht, unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Prüfung oder Schulveranstaltung.

11. Datenschutz

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nach den geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere nach der Datenschutz – Grundverordnung (DSGVO). Einzelheiten können Sie den „Hinweisen zum Datenschutz - Schulen“ entnehmen, die dem Schüler und/oder den Erziehungsberechtigten übergeben werden.

12. Änderungsvorbehalt, Schlussbestimmungen

12.1 Der Schulträger ist berechtigt, einzelne Bestimmungen des Vertrages einseitig zu ändern, wenn dies für den Schulträger aufgrund seiner besonderen staatlichen Finanzierungssituation aus triftigen, wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist, die Interessen des Vertragspartners nicht überwiegen und der Schulträger die Änderung dem Vertragspartner jedenfalls zwei (2) Wochen vor Ablauf des Schuljahres angezeigt hat.

12.2 Änderungen des Vertrages und/oder seiner Bestandteile sowie dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.

12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.